Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)
Eigenes Gesetz der Katholischen Kirchen für den Datenschutz
(Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG))
Das Bistum Hildesheim hat das Unternehmen
Datenschutz Nord GmbH
Konsul-Smidt-Straße 8
28217 Bremen
(siehe Kirchlicher Anzeiger 2018/04) beauftragt, den Datenschutz in den Kirchengemeinden zu unterstützen. Für die Veröffentlichung personenbezogener Daten und Fotos hat uns die Datenschutz Nord GmbH ein Formular bereitgestellt, welches zu den Fotos, die im Pfarrbrief und/oder auf unserer homepage veröffentlicht werden sollen, ausgefüllt werden muss. Den Link zu dem Formular und zu dem Kirchlicher Anzeiger 2018/04 finden Sie neben diesem Text und als Dauerlink über dem Logo auf der Startseite.
webmaster Pfarrgemeinde St. Vitus
Gregor Richter
Präambel zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)
Aufgabe des Datenschutzes ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung dieser Daten zu schützen. Dieses Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) wird erlassen aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht ist auch europarechtlich geachtet und festgeschrieben in Art. 91 und Erwägungsgrund 165 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – EU-DSGVO, Art. 17 des Vertrages über die Arbeits- weise der Europäischen Union (AEUV). In Wahrnehmung dieses Rechts stellt dieses Gesetz den Einklang mit der EU-DSGVO her.